Dienstag, 2. Dezember 2014



E-Bay-Verkäufer dürfen ihre Händlereigenschaft nicht tarnen, Nr. 23 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG


OLG Hamm, AZ: I-4 U 92/14, 23.10.2014

Der Verkauf von 40 bis 50 Bekleidungsstücken bei E-Bay als "Neu" stellt keinen Privatverkauf nehr dar, sondern lässt grds. auf eine gewerbliche Tätigkeit des Verkäufers schließen.

Bei Tatbeständen des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG handelt es sich um Per-se-Verbote, so dass es auf die geschäftliche Relevanz nicht ankommt.

Der nach der Schilderung der Beklagten anstehende Antritt eines Ausbildungsverhältnisses als Bankkauffrau macht in der Regel nicht den Kauf einer solchen Menge von Blusen, geschweige denn von 20 Taschen und erst Recht nicht von 3 Herrenhemden oder diverser „SEXY-Gogo"-Artikel notwendig.

Eine solche Tätigkeit mag das Tragen frischer Blusen und damit einhergehend den täglichen Wechsel dieses Kleidungsstückes erfordern. Dies erklärt jedoch auch unter Berücksichtigung des nach eigener Schilderung ausgeprägten Modebewusstseins der Beklagten nicht ohne weiteres die vorherige einmalige Anschaffung einer solchen Vielzahl, geschweige denn den Kauf von sogar - so die eigenen Angaben der Beklagten in ihrer persönlichen Anhörung im Senatstermin - 40 bis 50 Blusen. Dies gilt umso mehr, als die Beklagte nach eigenen Angaben bereits zum damaligen Zeitpunkt unter Gewichtsschwankungen litt und demzufolge damit rechnen musste, die Kleidungsstücke nicht mehr tragen zu können.

Das OLG Hamm erklärt dem Irrglauben vieler E-Bay-Verkäufer, bis zu 100 Artikel im Monat als Privatverkäufer Auktionen einstellen zu dürfen, eine Abfuhr. Auch wenn es sich hier um eine Einzelfallentscheidung handelt, wird man davon ausgehen müssen, dass die Grenze deutlich darunter liegt.

Die hier veräußerten 50 Bekleidungsartikel über mehrere Monate waren dem Senat deutlich zu viel, um noch von einem Privatverkauf ausgehen zu können. Dies entspricht der einhelligen obergerichtlichen Rechtsprechung, nach welcher bereits 30 Verkäufe ausreichen können, um als gewerblicher Händler eingestuft zu werden. Beim Verkauf von technischen Geräten, insbesondere Mobilfunktelefone oder Spielekonsolen dürfte die Grenze noch weiter unten anzusetzen sein. Anderslautende Entscheidungen einzelner Landgerichte sollten daher nicht überbewertet werden.

Auch die Ausrede eines den ständigen Erwerb von neuen Kleidungsstücken erfordernden "Jojo-Effekts" aufgrund einer Esskrankheit schenkte das OLG Hamm kein Gewicht.

Werden die Verkäufe als gewerblich eingestuft, wird der vermeintliche Privatverkäufer nicht nur dem Erwerber nachträglich die Gewährleistungs- und Widerrufsrechte einräumen müssen, sondern es drohen Abmahnungen und Schadensersatzansprüche von Konkurrenten und Ärger mit den Gewerbe- und Finanzämtern.

Wer also privat bei E-Bay Waren verkauft, sollte sich vorher genau bei seinem Rechtsanwalt informieren, ob er sich mit seinen Verkäufen noch im privaten Bereich befindet.