Dienstag, 2. Dezember 2014



E-Bay-Verkäufer dürfen ihre Händlereigenschaft nicht tarnen, Nr. 23 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG


OLG Hamm, AZ: I-4 U 92/14, 23.10.2014

Der Verkauf von 40 bis 50 Bekleidungsstücken bei E-Bay als "Neu" stellt keinen Privatverkauf nehr dar, sondern lässt grds. auf eine gewerbliche Tätigkeit des Verkäufers schließen.

Bei Tatbeständen des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG handelt es sich um Per-se-Verbote, so dass es auf die geschäftliche Relevanz nicht ankommt.

Der nach der Schilderung der Beklagten anstehende Antritt eines Ausbildungsverhältnisses als Bankkauffrau macht in der Regel nicht den Kauf einer solchen Menge von Blusen, geschweige denn von 20 Taschen und erst Recht nicht von 3 Herrenhemden oder diverser „SEXY-Gogo"-Artikel notwendig.

Eine solche Tätigkeit mag das Tragen frischer Blusen und damit einhergehend den täglichen Wechsel dieses Kleidungsstückes erfordern. Dies erklärt jedoch auch unter Berücksichtigung des nach eigener Schilderung ausgeprägten Modebewusstseins der Beklagten nicht ohne weiteres die vorherige einmalige Anschaffung einer solchen Vielzahl, geschweige denn den Kauf von sogar - so die eigenen Angaben der Beklagten in ihrer persönlichen Anhörung im Senatstermin - 40 bis 50 Blusen. Dies gilt umso mehr, als die Beklagte nach eigenen Angaben bereits zum damaligen Zeitpunkt unter Gewichtsschwankungen litt und demzufolge damit rechnen musste, die Kleidungsstücke nicht mehr tragen zu können.

Das OLG Hamm erklärt dem Irrglauben vieler E-Bay-Verkäufer, bis zu 100 Artikel im Monat als Privatverkäufer Auktionen einstellen zu dürfen, eine Abfuhr. Auch wenn es sich hier um eine Einzelfallentscheidung handelt, wird man davon ausgehen müssen, dass die Grenze deutlich darunter liegt.

Die hier veräußerten 50 Bekleidungsartikel über mehrere Monate waren dem Senat deutlich zu viel, um noch von einem Privatverkauf ausgehen zu können. Dies entspricht der einhelligen obergerichtlichen Rechtsprechung, nach welcher bereits 30 Verkäufe ausreichen können, um als gewerblicher Händler eingestuft zu werden. Beim Verkauf von technischen Geräten, insbesondere Mobilfunktelefone oder Spielekonsolen dürfte die Grenze noch weiter unten anzusetzen sein. Anderslautende Entscheidungen einzelner Landgerichte sollten daher nicht überbewertet werden.

Auch die Ausrede eines den ständigen Erwerb von neuen Kleidungsstücken erfordernden "Jojo-Effekts" aufgrund einer Esskrankheit schenkte das OLG Hamm kein Gewicht.

Werden die Verkäufe als gewerblich eingestuft, wird der vermeintliche Privatverkäufer nicht nur dem Erwerber nachträglich die Gewährleistungs- und Widerrufsrechte einräumen müssen, sondern es drohen Abmahnungen und Schadensersatzansprüche von Konkurrenten und Ärger mit den Gewerbe- und Finanzämtern.

Wer also privat bei E-Bay Waren verkauft, sollte sich vorher genau bei seinem Rechtsanwalt informieren, ob er sich mit seinen Verkäufen noch im privaten Bereich befindet.

Donnerstag, 16. Oktober 2014

Rechtskräftige Unterlassungsverpflichtung gegen Euroweb aus Düsseldorf


Die Fa. Euroweb GmbH aus Düsseldorf ist bekannt, per Telefon sogenannte Referenzkunden zu suchen, denen sie angeblich eine kostenlose Erstellung einer Internetseite anbietet. Wer das Kleingedruckte der monatlichen Folgekosten nicht liest, stellt kurz darauf fest, dass er am Ende 10.000,00 € in vier Jahren an Euroweb zu überweisen hat. Mittlerweile gibt es zahlreiche Verfahren aufgrund derart zustande gekommener, gekündigter Werkverträge bis zum BGH, in welchen Euroweb mehr oder weniger erfolgreich blieb.

Ungeachtet der werkvertraglichen Problematiken ist es der Fa. Euroweb nicht gestattet, Kunden, zu denen vorher kein Geschäftskontakt besteht, per Telefon auf ihre Angebote mit der vorgetäuschten "Referenzmethode" anzusprechen.

Im Hauptsacheverfahren (LG Essen 43 O 67/14) wurde mittleweile die einstweilige Verfügung des LG Essen 43 O 44/14 als rechtsverbindlich anerkannt. Auch wurde dort bekannt, dass zahlreiche weitere Unterlassungsklagen gegen Euroweb geführt wurden ( u.a. OLG Düsseldorf I-20 U 140/12 und I-20 U 153/12).

Dennoch weigert sich Euroweb beharrlich, die wettbewerbsrechtlichen Vorschriften zu respektieren.

Wir suchen daher weitere Geschädigte, die ab Oktober 2014 von Euroweb telefonisch zwecks Abschluss eines auf eine Internetpräsenz gerichteten Werkvertrags kontaktiert wurden, ohne dass vorher zu dieser Firma ein geschäftlicher Kontakt bestand.

Sonntag, 21. September 2014


Staat darf doppelte Mehrwertsteuer kassieren.



Höchstrichterlich geklärt: Es gibt es doch, das Recht im Unrecht.

Die Bundesrepublik Deutschland muss ihre eigenen Vorschriften nicht beachten.

Nach einem Verkehrsunfall kann der Geschädigte die Mehrwertsteuer gem. § 249 BGB nur dann geltend machen, wenn und soweit diese auch tatsächlich angefallen ist und der Geschädigte nicht zur Vorsteuer abzugsberechtigt ist. Der Grund liegt darin, dass die Mehrwertsteuer ansonsten an den Geschädigten zu zahlen wäre, obwohl dieser die Mehrwertsteuer gegenüber dem Finanzamt in Anzug bringen könnte.

Der BGH (Urt. v. 18.03.2014; Az.: VI ZR 10/13) hat nunmehr entschieden, dass dann, wenn der Staat selber der Geschädigte eines Verkehrsunfalls ist, die Mehrwertsteuer vom Geschädigten ersetzt verlangen kann, obwohl der Staat letztlich die Mehrwertsteuer als Steuerberechtigter vom Werkunternehmer ohnehin erhält.

Und dies gilt sogar, obwohl die Bundesrepublik Deutschland sich in § 19 Abs. 3 Satz 2 der Zweiten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift für die Auftragsverwaltung der Bundesfernstraßen verpflichtet hat, die Mehrwertsteuer vom Ersatzverpflichteten nicht einzuziehen.

Da die BRD sich bisher aber noch nie an diese Vorschrift gehalten hat, entfalte sie nur im Rahmen der Grundsätze über die Selbstbindung der Verwaltung Außenwirkung.

Durch die Nichtbeachtung der eigenen Vorschriften hat der Staat aber gerade zu verstehen gegeben, sich an seine selbst aufgestellten Vorschriften nicht halten zu wollen.

Mehr Informationen unter:

http://www.iurado.de/?p=urteile&site=iurado&id=1467