Sonntag, 21. September 2014


Staat darf doppelte Mehrwertsteuer kassieren.



Höchstrichterlich geklärt: Es gibt es doch, das Recht im Unrecht.

Die Bundesrepublik Deutschland muss ihre eigenen Vorschriften nicht beachten.

Nach einem Verkehrsunfall kann der Geschädigte die Mehrwertsteuer gem. § 249 BGB nur dann geltend machen, wenn und soweit diese auch tatsächlich angefallen ist und der Geschädigte nicht zur Vorsteuer abzugsberechtigt ist. Der Grund liegt darin, dass die Mehrwertsteuer ansonsten an den Geschädigten zu zahlen wäre, obwohl dieser die Mehrwertsteuer gegenüber dem Finanzamt in Anzug bringen könnte.

Der BGH (Urt. v. 18.03.2014; Az.: VI ZR 10/13) hat nunmehr entschieden, dass dann, wenn der Staat selber der Geschädigte eines Verkehrsunfalls ist, die Mehrwertsteuer vom Geschädigten ersetzt verlangen kann, obwohl der Staat letztlich die Mehrwertsteuer als Steuerberechtigter vom Werkunternehmer ohnehin erhält.

Und dies gilt sogar, obwohl die Bundesrepublik Deutschland sich in § 19 Abs. 3 Satz 2 der Zweiten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift für die Auftragsverwaltung der Bundesfernstraßen verpflichtet hat, die Mehrwertsteuer vom Ersatzverpflichteten nicht einzuziehen.

Da die BRD sich bisher aber noch nie an diese Vorschrift gehalten hat, entfalte sie nur im Rahmen der Grundsätze über die Selbstbindung der Verwaltung Außenwirkung.

Durch die Nichtbeachtung der eigenen Vorschriften hat der Staat aber gerade zu verstehen gegeben, sich an seine selbst aufgestellten Vorschriften nicht halten zu wollen.

Mehr Informationen unter:

http://www.iurado.de/?p=urteile&site=iurado&id=1467

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