Sonntag, 30. September 2018


Anspruch auf Rückbau eines Überbaus muss nicht gegen alle Miteigentümer geltend gemacht werden; §§ 902, 912, 990 BGB; 62 ZPO

 

LG Essen, AZ: 13 S 28/18, 17.09.2018


Bei Klagen gegen mehrere Miteigentümer eines Grundstücks kommt eine notwendige Streitgenossenschaff nur dann in Betracht, wenn der geltend gemachte Anspruch rechtlich lediglich von allen Mitberechtigten gemeinsam und/oder aus dem Gemeinschaftsvermögen, nicht aber von einem einzelnen Berechtigten allein erfüllt werden kann. Hierunter fallen Klagen auf Auflassung eines Grundstücks, auf Einräumung eines Notwegerechts, auf Übernahme einer Baulast oder auf Einräumung sonstiger dinglicher Rechte an einem Grundstück. Bei einem Anspruch auf Rückbau eines Überbaus geht es dagegen nicht um die Vornahme einer Verfügung, zu welcher der Beklagte nur gemeinsam mit seiner Miteigentümerin berechtigt wäre. Ein Verfahrensfehler liegt vor, wenn die Beweiswürdigung in dem erstinstanzlichen Urteil den Anforderungen nicht genügt, die von der Rechtsprechung zu § 286 Abs. I ZPO entwickelt worden sind, was der Fall ist, wenn die Beweiswürdigung unvollständig oder in sich widersprüchlich ist, wenn sie gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze verstößt, oder wenn das erstinstanzliche Gericht Tatsachenvortrag der Parteien übergangen bzw. von den Parteien nicht vorgetragene Tatsachen verwertet hat. Wer einen Überbau im Grenzbereich des Grundstücks verursacht, handelt mindestens grob fahrlässig, wenn er zuvor keine Erkundigungen über den Grenzverlauf eingeholt hat. Wird der Überbau im Wege einer Instandsetzungsmaßnahme erneuert, beginnen die Verjährungsfristen erneut zu laufen. Eine Verwirkung kommt in diesem Falle ebenfalls nicht in Betracht.

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