Sonntag, 30. September 2018


Rechtsschutzversicherung hat keinen Anspruch gegen Rechtsanwalt auf Rechnungslegung vor Beendigung des Auftrags; §§ 666 BGB; 86 VVG

 

AG Bottrop, AZ: 8 C 32/18, 16.08.2018

 

Ein Rechtsanwalt kann der Rechtsschutzversicherung auch telefonische Auskunft erteilen.

Eine Endabrechnung muss der Rechtsanwalt der Rechtsschutzversicherung erst dann erteilen, wenn der Auftrag beendet ist. Die Beweislast für die Beendigung des Auftrages trägt die Rechtsschutzversicherung.

Rechtsschutzversicherung muss bei zu Unrecht verweigertem Deckungsschutz die Kosten eines eingeschalteten Rechtsanwalts übernehmen; § 280 BGB

 

AG Bottrop, AZ: 8 C 193/17, 08.02.2018

 

Eine Rechtsschutzversicherung kann die Verweigerung der später erteilten Deckungszusage für ein Berufungsverfahren nicht damit rechtfertigen, dass die Eintrittspflicht im Hinblick auf die Erfolgsaussichten zunächst abzulehnen war, wenn ihr alle Tatsachen bereits bei der erstinstanzlichen Deckungsschutzanfrage mitgeteilt worden waren und sie daraufhin Deckungsschutz erteilt hat.

Denn mit der Deckungszusage bestätigt die Rechtsschutzversicherung ihre Leistungspflicht für einen bestimmten Versicherungsfall, was als deklaratorisches Schuldanerkenntnis zu werten ist mit der Folge, dass ihr Einwendungen verwehrt sind, die sie bereits kannte.

Hat der Versicherungsnehmer aufgrund der Pflichtverletzung einen Rechtsanwalt beauftragt, ein Schlichtungsverfahren bei dem Versicherungsombudsmann in Berlin einzuleiten, muss die Rechtsschutzversicherung den hieraus entstandenen Schaden in Höhe der angefallen Rechtsanwaltskosten aus Nr. 2303 VV RVG gem. § 280 BGB erstatten.

Ein Schaden entfällt auch nicht aufgrund der Vorschriff aus § 14 Abs. 2 VomVO, wonach die Beteiligten ihre eigenen Kosten selbst zu tragen haben. Aus dieser Vorschrift ergibt sich, dass die Beteiligten ihre Verfahrenskosten nicht im
Rahmen des Schiedsverfahrens geltend machen können. Daraus kann im Umkehrschluss aber gerade nicht gefolgert werden, dass eine Geltendmachung außerhalb des Schiedsverfahrens nicht möglich ist.

Bei dem Ombudsmann in Berlin handelt es sich um eine Gütestelle im Sinne von § 794 Nr. 1, die die Streitbeilegung gemäß § 15 Buchst. a Abs. 3 EGZPO betreibt.

§ 15 Buchst. a Abs. 3 EGZPO erfasst von der Landesjustizverwaltung eingerichtete oder anerkannten Gütestellen oder sonstige Gütestellen, die die Streitbeilegungen betreiben.

Dabei ist es unschädlich, dass es sich bei dem Versicherungsombudsmann-Verfahren um eine Verbraucherschlichtungsstelle handelt. § 15 Buchst. a Abs. 3 EGZPO differenziert zwischen von der LandesjustizverwaItung eingerichteten Gütestellen, anerkannten Gütestellen sowie sonstigen Gütestellen. Dem Wortlaut zufolge ist es gerade nicht erforderlich, dass es sich um eine gesetzlich eingerichtete Schlichtungsstelle handelt.
 
Dass die Rechtsschutzversicherung bei zu Unrecht verweigertem Deckungsschutz die dem Versicherten für den beauftragten Rechtsanwalt entstandenen Kosten erstatten muss, ist nicht neu. In der Praxis scheitert der Anspruch allerdings meist daran, dass der Rechtsanwalt schon vorher mit der Deckungsanfrage beauftragt war und die so bereits entstandenen Gebühr gem. Nr. 2300 VV RVG durch den Verzug der Rechtsschutzversicherung nach ständiger Rechtsprechung nicht noch einmal erneut anfallen kann.

Etwas anderes gilt aber, wenn der versicherte Mandant trotz Bekanntgabe aller notwendigen Informationen keinen Deckungsschutz erhält und seinen Rechtsanwalt nicht mit einer "Nachverhandlung" mit der Rechtsschutzversicherung beauftragt, sondern ihn sofort beauftragt, ein Schlichtungsverfahren einzuleiten.

Die dann entstehende Gebühr richtet sich nicht mehr nach § 2300 VV RVG, sondern nach § 2303 VV RVG, die erst mit Einleitung des Schlichtungsverfahrens entsteht. Eine Anrechnung der zuvor entstandenen Gebühr nach Nr. 2300 VV RVG kommt wegen § 15a Abs. 2 RVG nicht Betracht.

Die Vorschrift des § 14 Abs. 2 VomVO regelt lediglich, dass die Parteien im Schlichtungsverfahren keine Verfahrenskosten geltend machen können, hindert den Versicherten aber nicht, diese Kosten aus § 280 BGB einzufordern und notfalls gerichtlich geltend zu machen.

Das AG Gladbeck hatte bereits im gleichen Sinne entschieden.

Darüber hinaus ist die Schlichtungstselle nicht nur wegen der Kostenneutralität für den Verbraucher besonders attraktiv. Die Verfahren werden wesentlich schneller abgeschlossen, als ein gerichtliches Verfahren und sind bis 10.000,00 € für die Versicherung verbindlich.

Letztlich meiden Versicherer bei einer für sie ungünstigen Sachlage meist den Schiedsspruch, da jeder Schiedsspruch zu Lasten einer Versicherung dokumentiert wird, so dass die Versicherer meist innerhalb von zwei Wochen ihre Entscheidung korrigieren, um dem Schiedsspruch vorzubeugen.

 


Anspruch auf Rückbau eines Überbaus muss nicht gegen alle Miteigentümer geltend gemacht werden; §§ 902, 912, 990 BGB; 62 ZPO

 

LG Essen, AZ: 13 S 28/18, 17.09.2018


Bei Klagen gegen mehrere Miteigentümer eines Grundstücks kommt eine notwendige Streitgenossenschaff nur dann in Betracht, wenn der geltend gemachte Anspruch rechtlich lediglich von allen Mitberechtigten gemeinsam und/oder aus dem Gemeinschaftsvermögen, nicht aber von einem einzelnen Berechtigten allein erfüllt werden kann. Hierunter fallen Klagen auf Auflassung eines Grundstücks, auf Einräumung eines Notwegerechts, auf Übernahme einer Baulast oder auf Einräumung sonstiger dinglicher Rechte an einem Grundstück. Bei einem Anspruch auf Rückbau eines Überbaus geht es dagegen nicht um die Vornahme einer Verfügung, zu welcher der Beklagte nur gemeinsam mit seiner Miteigentümerin berechtigt wäre. Ein Verfahrensfehler liegt vor, wenn die Beweiswürdigung in dem erstinstanzlichen Urteil den Anforderungen nicht genügt, die von der Rechtsprechung zu § 286 Abs. I ZPO entwickelt worden sind, was der Fall ist, wenn die Beweiswürdigung unvollständig oder in sich widersprüchlich ist, wenn sie gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze verstößt, oder wenn das erstinstanzliche Gericht Tatsachenvortrag der Parteien übergangen bzw. von den Parteien nicht vorgetragene Tatsachen verwertet hat. Wer einen Überbau im Grenzbereich des Grundstücks verursacht, handelt mindestens grob fahrlässig, wenn er zuvor keine Erkundigungen über den Grenzverlauf eingeholt hat. Wird der Überbau im Wege einer Instandsetzungsmaßnahme erneuert, beginnen die Verjährungsfristen erneut zu laufen. Eine Verwirkung kommt in diesem Falle ebenfalls nicht in Betracht.

Samstag, 9. September 2017

Agentur für Arbeit darf Einnahmen aus Bausparvertrag nicht auf Sozialleistungen anrechnen; §§ 40 Abs 2 S. 1 Nr. 1 SGB II; 328 Abs. 3 SGB III

Wer Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts gem. SGB II erhält, muss sich die monatlichen Gutschriften, die ein Familienangehöriger auf einen Bausparvertrag des Leistungsberechtigten einzahlt, nicht als Einkommen anrechnen (SG Gelsenkirchen; Urt. v. 24.07.2017; Az.: S 8 AS 1893/16).

Zwar handelt es bei den Einzahlungen um geldwerte Einnahmen, diese stehen dem ALG II Empfänger jedoch nich als bereite Mittel zur Verfügung. Demnach dürfen nur Geldwerte berücksichtigt werden, die zur Bestreitung des Lebensunterhaltes auch tatsächlich eingesetzt werden können.

Davon ist auszugehen, wenn der Bausparvertrag weder zuteilungsreif noch gekündigt ist.

Sonntag, 12. Februar 2017

Die Rechtsschutzversicherung, dein Freund und Helfer


 AG Gladbeck, Urteil vom 30.01.2017; Az.: 12 C 420/16

Wer kennt es nicht: Da schließt man eine Rechtsschutzversicherung ab, und im Schadensfalle will die eigene Versicherung nicht zahlen, in der Hoffnung das der eigene Versicherungsnehmer das Prozessrisiko eines Deckungsprozesses scheut.

Deshalb wurden verschiedene Einrichtungen erschaffen, um den Verbraucher zu schützen. Die BaFin (Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht) schreibt sich den Verbraucherschutz ganz groß auf ihre Fahne. Die Realität sieht anders. Beschwerden von Verbrauchern werden so gut wie gar nicht bearbeitet und wenn, dann mit mehrjähriger Bearbeitungszeit, sofern man bei der BaFin denn überhaupt jemanden findet, der einen Arbeitsnachweis erbringen kann.


Anders ist es hingegen beim Ombudsmann in Person von Prof. Dr. Günter Hirsch. Dessen Organisation bearbeitet die meisten Verfahren innerhalb von wenigen Wochen, nicht selten zu Lasten der Versicherungen.

Doch auch für die Versicherungen ist der Ombudsmann dann noch eine gute Institution. Denn die Verfahren sind kostenneutral, und, viele Versicherungsnehmer kennen die Möglichkeit des Schiedsverfahrens vor dem Ombudsmann nicht. Die wenigen Verfahren, die dann noch beim Ombudsmann landen, sind ja auch nicht per se für die Versicherungen verloren und wenn doch, dann ohne Mehrkosten.

Denken zumindest die Versicherer.

Doch was ist, wenn sich ein Versicherter im Schiedsverfahren durch einen Rechtsanwalt vertreten lässt? Wer erstattet die angefallenen Rechtsanwaltskosten?

Die Rechtsprechung war bisher sehr versicherungsfreundlich, wenn der beauftragte Rechtsanwalt bereits die erste Deckungsanfrage stellte und nach deren Ablehnung erneut tätig wurde. Denn eine einmal entstandene, aber nicht erstattungsfähige Gebühr könne nicht erneut entstehen.

Und so landete der Fall, nachdem der Ombudsmann eine Rechtsschutzversicherung zur Erteilung des Deckungsschutzes angewiesen hatte, erneut vor Gericht, weil der Versicherungsnehmer seine entstandenen Rechtsanwaltskosten erstattet bekommen wollte.

Die Rechtsschutzversicherung gab sich recht siegessicher ob der bisher ergangenen Rechtsprechung.
Doch das Schiedsverfahren bietet eine gebührenrechtliche Besonderheit, über die bisher – man glaubt es kaum - noch nicht richterlich entschieden wurde.

Und so wurde einem Amtsrichter aus dem westfälischen Gladbeck (12 C 420/16) die Ehre zuteil, als erstes deutsches Gericht hierüber eine – wenn auch etwas holprige - Entscheidung zu fällen.

https://www.iurado.de/?site=iurado&p=urteile&id=2264

Kinder müssen nicht immer Pflegegeld für ihre Eltern zahlen




Eine Mutter musste in ein Pflegeheim und da ist es legitim, wenn die Sozialhilfeträger bei Vermögenslosigkeit vermögende Kinder in Anspruch nehmen, ebenso, wie Kontobewegungen auf den Konten der Mutter der letzten 10 Jahre zu überprüfen, um Schenkungen an Dritte aufzustöbern und diese gem. § 528 BGB nach einer rechtskräftigen Überleitung gem. § 93 SGB XII im eigenen Namen geltend zu machen.

Nicht legitim ist jedoch die Art und Weise, wie die Kommunen mit rechtlich nicht mehr zulässigen Mitteln versuchen, ihre rechtsunkundigen Bürger zu einer Zahlung zu veranlassen, auf die die Stadt überhaupt keinen Anspruch besitzt.

So konnte die Stadt Bottrop im vorliegenden Fall eine Verfügung über 20.000,00 € der Mutter an den Sohn vor etwa drei Jahren feststellen und forderte den Sohn zur Rückzahlung auf. Doch dieser weigerte die Herausgabe u.a. mit der Begründung, das Geld stamme aus der Erbschaft des zuvor verstorbenen Vaters und legte entsprechende Beweisdokumente vor.

Dies ignorierte die Stadt jedoch einfach und erwirkte eine Überleitung der möglichen Ansprüche der Mutter gegen ihren Sohn aus § 528 BGB. Als der Sohn immer noch nicht zur Zahlung bereit war, wies die Stadt Bottrop darauf hin, das die Überleitungsanzeige rechtskräftig sei und der Sohn daher zur Zahlung verpflichtet sei.

Doch der Sohn weigerte sich weiterhin, so dass die Stadt Bottrop nunmehr vor dem LG Essen die 20.000,00 € mit der Begründung des Vorliegens einer rechtskräftigen Überleitungsanzeige nach § 92 SGB XII begründete.

Doch das LG Essen wollte der Argumentation der Stadt Bottrop so gar nicht folgen und gab nach Anhörung des Sohnes in einem Hinweisbeschluss bekannt, dass die Überleitungsanzeige nicht ausreiche, um die Darlegungs- und Beweislast in einem Zivilprozess umzukehren.

Die Stadt müsse nicht nur alle anspruchsbegründenden Tatsachen für das Vorliegen eines Widerrufes der Schenkung darlegen, sondern auch noch beweisen.

Daraufhin nahm die Stadt Bottrop ihre Klage zurück und beantragte, dem Sohn sämtliche Verfahrenskosten aufzuerlegen, da er durch seine Weigerung zur Zahlung der 20.000,00 € Veranlassung zu diesem Prozess gegeben habe.

Das Landgericht Essen fand für diesen Antrag recht harsche Worte und warf der Stadt Bottrop eine rechtsmissbräuchliche Verfahrensführung vor, den eine vernünftige Partei, die diesen Prozess selber finanzieren müsse, niemals geführt hätte:

LG Essen, Beschluss vom 28.12.2016; Az.: 19 O 137/16

Somit blieb die Stadt Bottrop auf knapp 3.000,00 € Verfahrenskosten letztendlich sitzen, Steuergelder, die fehlen und durch das Verteilen von 150 zusätzlichen Knöllchen wieder erwirtschaftet werden müssen.

Dienstag, 3. Januar 2017

Abmahnung von Rechtsanwalt Tim Hoesmann 

aus Berlin unberechtigt

 

LG Essen, Urt.v. 24.08.2016; Az.: 41 O 41/16


Die Kanzlei  Hoesmann aus Berlin gehört zu den Vielfachabmahnern insbesondere bei Interverkäufen über die Verkaufsplattformen wie Ebay oder Amazon. Doch nicht jede Abmahnung ist auch berechtigt. So wurde der von der Kanzlei Hoesmann vertretene Mandant Sven Fürstenberg (Kontaktlinsen) aus Berlin nach einer erfolgten Abmahnung durch unsere Kanzlei vergeblich aufgefordert, auf seine Rechte aus einer unberechtigten Abmahnung zu verzichten.

Da eine Verzichtserklärung nicht abgegeben wurde, wurde vor dem LG Essen eine negative Feststellungsklage eingereicht.

Mit Urteil vom 24.08.2016 entschied das LG Essen ( Az.: 41 O 41/16), gegen den von der Kanzlei Hoesmann vertretenen Sven Fürstenberg, da ein wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch mangels Absatzbehinderung und mangels Wiederholungsgefahr nicht bestand und gab der Feststellungsklage statt. Die Entscheidung ist mittlerweile rechtskräftig.

Auch wenn viele Abmahnungen berechtigt sind, bedarf es doch in jedem Einzelfall einer genauen Prüfung, ob der geltend gemachte Anspruch tatsächlich zu Recht geltend gemacht wurde.



OLG Hamm erkennt Aktivlegitimation von Massenabmahner Stefan Braun aus Trier nicht an


OLG Hamm, Urteil vom 24.11.2016; Az.: I-4 U 62/16

Stefan Braun aus Trier mahnt regelmäßig vermeintliche Verstöße aus dem Bereich der Widerrufsbelehrungen oder der Impressumspflicht ab. Dabei wurde er zuletzt von der Kanzlei Binz aus Trier vertreten.

Stefan Braun will Mitbewerber auf dem Marktsektor Drucker und Druckerzubehör sein. Seine gerichtliche Erreichbarkeit selbst bei den von ihm angestrebten Verfahren ist dabei nicht immer gewährleistet.

Regelmäßig wechselt er seinen Firmensitz zwischen Trier, wo er unter der Adresse Im Speyer 15 tätig sein will und einer Adresse in Frankreich, je nachdem, welcher Wohnsitz ihm für laufende Gerichtsverfahren gerade genehm erscheint.

Auch im Internet lassen sich seine vom ihm selbst behaupteten Verkaufsaktivitäten nur schwer nachvollziehen.

In einstweiligen Verfügungsverfahren bekräftigt er seine Aktivlegitimation mit von ihm selbst abgegebenen eidesstattlichen Versicherungen.

In einem von uns veranlassten Hauptsacheverfahren konnte Stefan Braun erstinstanzlich noch obsiegen (LG Bochum, Urteil vom 02.03.2016; Az.: I-13 O 154/15).

Dem Senat in Hamm genügte eine eidesstattliche Versicherung von Herrn Braun persönlich dann allerdings doch nicht mehr, um seine Aktivlegitimation zu belegen.

Auch die den Prozessgegner zum Teil diffamierenden Schriftsätze von Brauns Rechtsanwalt Frank Ernser von der Kanzlei Binz aus Trier konnten ihm nicht weiterhelfen.

Hierzu führte der Senat (OLG Hamm, Urteil vom 24.11.2016; Az.: I-4 U 62/16) aus:

Eine eidesstattliche Versicherung zur eigenen Aktivlegitimation im Wettbewerbsrecht stellt kein geeignetes Beweismittel im Hauptsacheverfahren dar.
Dass ein Wettbewerber dem Landgericht aus anderen Verfahren gerichtsbekannt ist, genügt zum Nachweis der Aktiblegitimation nicht aus, da frühere Verfahren mit anderen Verfahrensbeteiligten keine Rechtskraft zwischen den Parteien begründen können.

Der Anspruch auf Erstattung der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten für eine Abmahnung verjährt in sechs Monaten. Deren Verjährung wird durch eine einstweilige Verfügung nicht unterbrochen.

Die Verjährungseinrede kann auch noch in der Berufungsinstanz erhoben werden.


Mit dieser Entscheidung haben sich die Zweifel an der Aktivlegitimation von Stefan Braun bestätigt. Noch in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat  am 24.11.2016 versuchte es Stefan Braun mit Schadensminimierung und wollte seinen ursprünglich angegebenen Streitwert von 15.000,00 € zur höchsten Verwunderung des Senates aus eigenem Kosteninteresse auf 1.000,00 € herabgesetzt wissen.


Dienstag, 28. Juni 2016

Drohung eines Inkasso-Unternehmens mit Schufa-Eintrag begründet Unterlassungsansprüche; §§ 823, 1004 BGB; 4 Nr. 1 UWG; 28a BDSG; 240 StGB


Immer wieder drohen Inkassounternehmen in Forderungsschreiben damit, dass bei unbestrittenen Forderungen ein SCHUFA-Eintrag droht, wenn die Forderung nicht sofort beglichen werde. Diese Praxis ist in mehrfacher Hinsicht unzulässig und kann, zivilrechtliche wie wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche, aber auch strafrechtliche Sanktionen nach sich ziehen.

Hier eine Zusammenstellung der aktuellen Rechtsprechung:



Die Weitergabe der Daten von der Beklagten an die Schufa Holding AG ist nach § 28 a BDSG nur in den dort in Abs. 1 genannten Fällen zulässig. Insbesondere war und ist eine Datenübermittlung nicht nach § 28 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BDSG zulässig, da der Kläger die Forderung bestritten hat.

Aufgrund eines vorgenommenen Hinweises auf die Möglichkeit einer Datenübermittlung an die Schufa Holding AG bestand die ernstlich drohende und unmittelbare Gefahr, dass die Beklagte die Datenübermittlung vornahm und damit das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers verletzte.

Bereits die Wiederholung des Hinweises, die konkret die dem Kläger von einer Mitteilung drohenden Nachteile benannte, ließ befürchten, dass die Beklagte davon ausging, zu einer Mitteilung berechtigt zu sein. Zwar enthielt der letzte Satz des Hinweises die - für einen Laien ohnehin möglicherweise schwer verständliche (vgl. dazu OLG Düsseldorf, Urteil vom 9. Juli 2013 - I-20 U 102/12, MDR 2013, 1057) - Einschränkung, dass eine Übermittlung nur dann erfolge, wenn die Forderung einredefrei und unbestritten ist. Angesichts des Umstandes, dass der Kläger jedoch unmittelbar zuvor durch Anwaltsschreiben vom 6. Juli 2012 die geltend gemachte Forderung bestritten hatte, ließ dieser Hinweis der Beklagten vermuten, dass sie - aus welchen Gründen auch immer - das Bestreiten des Klägers nicht für maßgeblich hielt.

Die durch den zweiten Hinweis auf die Möglichkeit einer Datenübermittlung begründete Erstbegehungsgefahr ist auch durch das Verhalten der Beklagten im vorliegenden Rechtsstreit nicht beseitigt worden. Für den Wegfall einer auf einer Äußerung beruhenden Erstbegehungsgefahr ist regelmäßig ausreichend, aber auch erforderlich, dass der Beklagte den Unterlassungswillen unmissverständlich und ernst gemeint erklärt.


Inkassounternehmen darf nicht mit SCHUFA-Eintrag drohen; §§ 4 Nr. 1, 8 Abs. 2 UWG; 28a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BDSG



Ein in der Mahnung eines Mobilfunkunternehmens erfolgter Hinweis auf die bevorstehende Übermittlung der Daten des Schuldners an die SCHUFA steht nur im Einklang mit der Bestimmung des § 28a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BDSG, wenn nicht verschleiert wird, dass ein Bestreiten der Forderung durch den Schuldner selbst ausreicht, um eine Übermittlung der Schuldnerdaten zu verhindern.

Die im Streitfall maßgebliche Vorschrift des § 28a Abs. 1 BDSG lässt es für die Zulässigkeit der Übermittlung von personenbezogenen Daten über eine Forderung an eine Auskunftei aber gerade nicht ausreichen, dass die Übermittlung zur Wahrung berechtigter Interessen der verantwortlichen Stelle oder eines Dritten im Sinne von § 28a Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 BDSG erforderlich ist.

Androhen eines Schufa-Eintrages durch Inkassounternehmen nach bereits bestrittener Forderung ist wettbwerbswidrig; §§ 3, 12 UWG



Bei einer bereits bestrittenen Forderung ist die Inaussichtstellung einer Datenübermittlung an die Schufa unzulässig.

Hierbei ist es Sache des Inkassounternehmens, ein bereits erfolgtes Bestreiten zu berücksichtigen. Durch das Versenden einer “Letzten Mahnung” wird ein solches Bestreiten jedoch komplett ignoriert. Dem Adressaten der “Letzten Mahnung” wird kommuniziert, dass seine bereits erfolgten Einwendungen rechtlich nicht erheblich seien, weswegen der Anspruch einredefrei und fällig sei.

Dienstag, 21. Juni 2016

Zum Anspruch auf Führen von Adelstiteln; Art 18, 21 AEUV, Art 10, 48 EGBGB



EuG Luxemburg, AZ: C-438/14, 02.06.2016



Art. 21 AEUV ist dahin auszulegen, dass die Behörden eines Mitgliedstaats nicht verpflichtet sind, den Nachnamen eines Angehörigen dieses Mitgliedstaats anzuerkennen, wenn dieser auch die Angehörigkeit eines anderen Mitgliedstaats besitzt, in dem er diesen Namen erworben hat, den er frei gewählt hat und der mehrere nach dem Recht des erstgenannten Mitgliedstaats nicht zulässige Adelsbestandteile enthält, sofern, was zu überprüfen dem vorlegenden Gericht zukommt, erwiesen ist, dass eine solche Ablehnung der Anerkennung in diesem Zusammenhang insoweit aus Gründen der öffentlichen Ordnung gerechtfertigt ist, als sie geeignet und erforderlich ist, um sicherzustellen, dass der Grundsatz der Gleichheit aller Bürger des besagten Mitgliedstaats vor dem Gesetz gewahrt wird.

Vom vorlegenden Gericht ist insbesondere zu beurteilen, ob die zuständigen deutschen Personenstandsbehörden nicht über das hinausgegangen sind, was erforderlich ist, um die Erreichung des von ihnen verfolgten grundlegenden verfassungsrechtlichen Ziels zu gewährleisten, indem sie dem vom Antragsteller des Ausgangsverfahrens im Vereinigten Königreich erworbenen Namen die Anerkennung mit der Begründung verweigert haben, dass die Verwirklichung des Ziels, den Grundsatz der Gleichheit aller deutschen Staatsbürger vor dem Gesetz sicherzustellen, voraussetze, dass es deutschen Staatsangehörigen untersagt werde, Adelsbezeichnungen oder -bestandteile, die glauben machen könnten, dass der Träger des Namens einen entsprechenden Rang innehabe, unter bestimmten Bedingungen zu erwerben und zu benutzen.

Insoweit sind bei der Abwägung zwischen dem Recht auf Freizügigkeit, das Art. 21 AEUV den Unionsbürgern zuerkennt, und den berechtigten Interessen, die mit den vom deutschen Gesetzgeber gesetzten Schranken der Benutzung von Adelsbezeichnungen und dem von ihm aufgestellten Verbot, den Anschein einer adeligen Herkunft neu zu schaffen, verfolgt werden, verschiedene Gesichtspunkte zu berücksichtigen.

So ist zum einen zu berücksichtigen, dass der Antragsteller des Ausgangsverfahrens das genannte Recht ausgeübt hat und sowohl die deutsche als auch die britische Staatsangehörigkeit besitzt, dass die Bestandteile des im Vereinigten Königreich erworbenen Namens, die nach Ansicht der deutschen Behörden die öffentliche Ordnung beeinträchtigen, formell weder in Deutschland noch im Vereinigten Königreich Adelsbezeichnungen darstellen und dass das deutsche Gericht, das die zuständigen Behörden angewiesen hat, den Namen der Tochter des Antragstellers des Ausgangsverfahrens, in dem Adelsbestandteile enthalten sind, so einzutragen, wie er von den britischen Behörden eingetragen worden war, nicht der Ansicht war, dass diese Eintragung gegen die öffentliche Ordnung verstoße.

Zum anderen ist auch zu berücksichtigen, dass die Namensänderung auf einer Entscheidung aus rein persönlichen Gründen des Antragstellers des Ausgangsverfahrens beruht, dass die daraus folgende Namensabweichung weder auf die Umstände der Geburt des Betroffenen noch auf eine Adoption und auch nicht auf den Erwerb der britischen Staatsangehörigkeit zurückgeht und dass der im Vereinigten Königreich gewählte Name Bestandteile enthält, die, ohne in Deutschland oder im Vereinigten Königreich formell Adelsbezeichnungen darzustellen, den Anschein einer adeligen Herkunft erwecken.


Parteivernehmung kann einer Zeugenaussage vorzuziehen sein; § 286 Abs. 1 S. 1 ZPO


OLG Hamm, AZ: I 18 U 80/15, 19.05.2016


Das OLG Hamm hatte einen Fall zu entscheiden, in welchem ein Makler Angaben über den Zustand eines Grundstückes gemacht hatte, welche sich nach Angaben des Käufers als fehlerhaft erwiesen und der Käufer daraufhin den Makler auf Schadenersatz in Anspruch nahm.

Im Hinblick auf den Grundsatz der Waffengleichheit ist einer Partei, die keinen Zeugen besitzt, die Gelegenheit zu geben, im Prozess gem. § 141 ZPO angehört zu werden.

Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (§ 286 ZPO) ist der Tatrichter nicht gehindert, im Rahmen der Würdigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses der Beweisaufnahme einer Parteierklärung, auch wenn sie außerhalb einer förmlichen Parteianhörung erfolgt ist, den Vorzug vor den Bekundungen eines Zeugen oder des als Partei vernommenen Prozessgegners zu geben.

Freitag, 4. März 2016


Zur Aufforderung einer Schleichwerbung eines Presseunternehmens gegenüber einem Rechtsanwalt; §§ 3, 4 Nr. 3 UWG 

 

Zum Sachverhalt:

Ein Presseunternehmen rief bei Rechtsanwälten an, um diesen vier kostenpflichtige Werbeanzeigen zu verkaufen. Als Dankeschön sollte jeder Anwalt einen kostenlosen redaktionell aufbereiteten Bericht über seine Kanzlei erhalten. Ein Rechtsanwalt sah sich hierin im Wettbewerb mit seinen Anwaltskollegen behindert, als der Anwalt entweder ein Angebot zur verbotenen Schleichwerbung akzeptieren müsste, wollte er gegenüber seinen werbenden Kollegen nicht benachteiligt sein. Also nahm er das Presseunternehmen direkt auf Unterlassen in Anspruch. Das LG Essen bejahte im einstweiligen Verfügungsverfahren den Unterlassungsanspruch. Die hiergegen gerichtete Berufung vor dem OLG Hamm wurde von dem Presseunternehmen zurückgenommen und der Unterlassungsanspruch als rechtsverbindlich anerkannt.

Zur Entscheidung:

Unlauterkeit liegt gem. § 4 Nr. 3 UWG u. a. dann von, wenn der Werbecharakter von
geschäftlichen Handlungen verschleiert wird, was insbesondere dann der Fall ist, wenn in einer Zeitung eine entgeltliche Anzeige erscheint und als redaktioneller Beitrag getarnt wird; hierdurch werden im Übrigen auch die weiteren Voraussetzungen des § 3 Abs. 1, Abs. 2 UWG erfüllt. In diesen Fällen liegt überdies auch eine unzulässige geschäftliche Handlung im Sinne von § 3 Abs. 3 UWG i. V. m. Ziff. 11 des Anhangs zum UWG vor.

Hier ergibt sich die Absicht der Begehung einer entsprechenden wettbewerbswidrigen
Handlung aus dem Inhalt der E-Mail vom 18.11.2014 nebst Anhang. Denn die durch die entsprechende Werbeaktion der Antragsgegnerin angesprochenen Verkehrskreise, also die Rechtsanwälte im Stadtgebiet von mussten das entsprechende Angebot der Antragsgegnerin dahingehend verstehen, dass sie in dem Fall, dass sie einen entsprechenden Anzeigenauftrag erteilen, einen Anspruch darauf haben, mit ihrer Kanzlei im Rahmen einer weiteren Anzeige mit Bild vorgestellt werden, die als redaktioneller Artikel getarnt wird und deren Werbecharakter auf diese
Weise verschleiert wird.

Dies ergibt sich neben dem insoweit eindeutigen Inhalt des E-Mail-Textes, der lediglich von einer redaktionellen Vorstellung, nicht aber von einer zusätzlichen Anzeige spricht, insbesondere auch aus dem der E-Mail beigefügten Muster. Die beiden dort dargestellten Beiträge sind in ihrem Aufbau und ihrer Präsentation komplett wie ein redaktioneller Artikel, nicht aber wie eine Anzeige gestaltet und von den übrigen Werbeanzeigen, also den dort vorhandenen Leerfeldern, deutlich abgesetzt. Es sind Überschriften mit sachlich rechtlichen Themen vorhanden, Unter-Überschriften, ein Vorspann und ein darunter liegender Haupttext.

Irgendwelche Hinweise auf den Anzeigencharakter fehlen völlig. Unter diesen Umständen musste jedoch ein potentieller Anzeigenkunde davon ausgehen, dass ein entsprechender Zusatz „Anzeige" oder ähnlich, an den nach der Rechtsprechung (vgl. OLG München, NJOZ 2010, 1135.) nach Schriftart, Schriftgröße, Platzierung und Begleitumständen hohe Anforderungen zu stellen wären, um eine Irreführung zu vermeiden, gerade nicht vorgesehen war.

Vorliegend wurde durch die Werbung der Antragsgegnerin vielmehr gegenüber den angeschriebenen Anwälten gerade die Erwartungshaltung erweckt, redaktionell - also aus der Sicht des Zeitungslesers durch eine unabhängige Instanz aufgrund deren eigener Recherchen - als Spezialist in einem bestimmten Rechtsgebiet vorgestellt zu werden, ohne dass dies von den angesprochenen Lesern - also potentiellen Mandanten - als Werbung wahrgenommen werden sollte, für die ein entsprechendes Entgelt gezahlt worden ist.

Diese berechtigte Erwartungshaltung würde jedoch in erheblichem Umfang - wenn nicht sogar völlig - enttäuscht, wenn die durch eine derartigen Gestaltung erzeugte enorme Werbewirkung durch einen eindeutigen und drucktechnisch deutlich gestalteten Anzeigenzusatz zum größten Teil wieder zu Nichte gemacht würde, so dass sich ein solcher ohne Weiteres als vertragswidrig darstellen würde.

Sonntag, 22. November 2015

Unberechtigte Geltendmachung von Forderungen durch Inkassobüro kann Schadensersatz begründen; §§ 280, 249 BGB

 
 

Unberechtigte Mahnungen können  Inkassobüros teuer zu stehen kommen.
 
Auch wenn die Sach- und Rechtslage relativ einfach gelagert ist, kann ein rechtsunkundiger Bürger einen Rechtsanwalt beauftragen und die ihm dadurch enstandenen Rechtsanwaltskosten als Schadensersatzanspruch geltend machen, wenn er durch ein beauftragtes Inkassobüro zur Zahlung einer unberechtigten Forderung aufgefordert wird.

Denn das Schreiben eines Inkassobüros wirkt bedrohlich und hat einschüchternden Charakter, insbesondere wenn die Einleitung des Schreibens mit der Feststellung von persönlichen Nachteilen beginnt, die Forderung als sofort fällig gestellt wird und gedroht wird, diese Forderung mit allen Konsequenzen durchzusetzen.

Dann ist es nachvollziehbar, dass ein derart angeschriebener Rechtsunkundiger Hemmungen hat, sich selber mit dem Inkassobüro auseinanderzusetzen und diese einem Anwalt überlässt.
 
Immer häufiger sprechen Gerichte rechtunkundigen Bürgern die Erstattung von Rechtsanwaltskosten zu, wenn diese zu Unrecht geltend gemacht werden. Das Bemerkenswerte der Entscheidung des AG Bottrop ist, dass die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes nicht nur bei komplizierten Sachverhalten, sondern auch bei einer besonders agressiven Durchsetzung der Forderung gegen einen Rechtsunkundigen bejaht wurde.

Die Entscheidung dürfte im Ergebnis richtig sein, denn die Einschüchterungen bei der Durchsetzung auch von unberechtigten Forderungen kann durch die negative Kostenfolge Einhalt geboten werden.

Montag, 8. Juni 2015




Unwissenheit schützt vor Strafe nicht, außer man ist Staatsanwalt.

 

Oder warum die Frage des Vorsatzes eines juristischen Laien, eines Rechtsanwaltes und eines Staatsanwaltes bei deren Verwirklichung eines Straftatbestandes unterschiedlich bewertet werden.



1. Der gemeine Bürger

Bei der Frage, ob ein Täter vorsätzlich gehandelt hat, ist die „Parallelwertung in der Laiensphäre“ entwickelt worden, die so alt ist, wie der BGH selber. Bereits 1953 stellte der BGH fest, dass bei der Frage nach dem Vorsatz des Täters nicht darauf ankommt, ob dieser die juristischen Begriffsbildungen richtig erfasst hat, sondern allein darauf, ob der Täter den wesentlichen Bedeutungsgehalt der rechtlichen Wertung erfasst hat.

http://www.iurado.de/?p=urteile&site=iurado&id=1796

2. Der Rechtsanwalt

Diese Rechtsauffassung gilt nicht für den Volljuristen, denn dieser sollte sich ja mit dem Gesetz auskennen.

Von einem Rechtsanwalt wird verlangt, dass er die einschlägige Gesetzgebung und Rechtsprechung kennt. Er muss aber auch beachten, dass der BGH seine Rechtsauffassung zu Lasten des Anwaltes jederzeit ändern kann und sein Verhalten darauf abstimmen. Dabei muss er entscheidungsunerhebliche Andeutungen des BGH aus 30 Jahre alten Verfahren ebenso berücksichtigen, wie das Räuspern eines Instanzrichters irgendwo zwischen Flensburg und Oberammergau.

http://www.iurado.de/?p=urteile&site=iurado&id=1132

Auf die Rechtsprechung des BGH darf er aber auf keinen Fall vertrauen, da es zwar das Verbot der Rückwirkung von Gesetzen gibt, nicht aber das Verbot der Rückwirkung einer Rechtsprechungsänderung.

http://www.iurado.de/?p=urteile&site=iurado&id=1134
http://www.iurado.de/?p=urteile&site=iurado&id=1133

3. Der Staatanwalt

Beim Staatsanwalt, auch Volljurist, aber Staatsdiener, ist dies selbstverständlich anders:
So entschied das OLG Hamm (AZ: III-5 Ws 117/15, 19.05.2015) in einem aktuellen Verfahren einer hinlänglich bekannten Essener Oberstaatsanwältin, dass diese sich selbst dann nicht wegen Rechtsbeugung strafbar mache, wenn ihre völlig abwegigen Rechtsansichten, mit denen sie unbescholtene Bürger mit Strafverfahren überzog, gegen sämtliche ergangene Gerichtsurteile und Literaturmeinungen sprachen. Denn, so das OLG Hamm, selbst eine völlig unvertretbare Rechtsauffassung lässt nicht auf einen Vorsatz schließen, solange die Oberstaatsanwältin nur glaubt, ihre Auffassung sei richtig, was den Vorsatz bereits ausschließt.

http://www.iurado.de/?p=urteile&site=iurado&id=1797

Es bleibt zu hoffen, dass durch diese Entscheidungen niemand den Glauben an unsere Justiz verliert.

Dienstag, 12. Mai 2015

    Richterin stellt den Kader vom Bundesligisten FSV Mainz 05 auf 

     
     
    Dass Mainz gerne mit Düsseldorf und Köln konkurriert ist bekannt. Nunmehr hat eine Mainzer Richterin entschieden, dass ein in die Jahre gekommener Mainzer Bundesliga-Torwart allein aus Altersgründen in seinem Arbeitsvertrag nicht befristet werden kann und stellte ein unbefristetes Arbeitsverhältnis fest.

    Die Folge:

    Sollte das Urteil rechtskräftig werden, hat der Spieler u.U. sogar einen Anspruch auf Wiedereingliederung und Zurverfügungstellung seiner vertraglich vereinbarten Position. Notfalls könnte er künftig an jedem Freitag vor einem Bundesligaspiel per einstweiliger Verfügung seine Aufstellung einklagen. Und das bis zum 67. Lebensjahr.

    Wenn man sieht, wie derzeit zum Teil lustlos gekickt wird, dann ist die Entscheidung nachvollziehbar. Denn wer vermißt nicht die Duelle Franz Beckenbauer gegen Pele, Johann de Cruiff gegen Sepp Meier oder Rudi Völler gegen Frank Rijkaard.

    Und Rahn müste auch mal wieder schießen.

    Und da soll noch einer sagen, Frauen verstehen nichts vom Fussball.

    Die Entscheidung ist kein Karnevalssscherz, sondern am 19.03.2015 in die deutsche Rechtsgeschichte eingegangen.


Dienstag, 24. März 2015



Privater E-Bay-Verkäufer muss über 5.000,- € Schadensersatz bei einem Gebot von 1,- € zahlen!!!



Dass nicht nur der Kauf, sondern auch der Verkauf bei E-Bay zuweilen ein riskantes Geschäft sein kann, musste wieder einmal ein privater Verkäufer eines Pkw feststellen. Er brach die Auktion bei 1,- € ab und wurde von dem bis dahin Höchstbietenden bis zum BGH (VIII ZR 42/14) erfolgreich auf 5.249,- € Schadenersatz in Anspruch genommen.


Bei einer Internetauktion rechtfertigt ein grobes Missverhältnis zwischen dem Maximalgebot eines Bieters und dem (angenommenen) Wert des Versteigerungsobjekts nicht ohne Weiteres den Schluss auf eine verwerfliche Gesinnung des Bieters im Sinne von § 138 Abs. 1 BGB.

Gibt der Bieter ein Maximalgebot ab, ist er nicht gehalten, dieses am mutmaßlichen Marktwert auszurichten. Wie der Senat bereits entschieden hat, macht es gerade den Reiz einer Internetauktion aus, den Auktionsgegenstand zu einem "Schnäppchenpreis" zu erwerben, während umkehrt der Veräußerer die Chance wahrnimmt, durch den Mechanismus des Überbietens einen für ihn vorteilhaften Preis zu erzielen.

Denn es ist der Verkäufer, der das Risiko eines für ihn ungünstigen Auktionsverlaufs durch die Wahl eines niedrigen Startpreises unterhalb des Marktwerts ohne Einrichtung eines Mindestpreises eingegangen ist (zutreffend OLG Köln, MMR 2007, 446, 448 f., zum Fall einer regulär beendeten Internetauktion).

Hat der E-Bay-Verkäufer durch seinen freien Entschluss zum nicht gerechtfertigten Abbruch der Auktion die Ursache dafür gesetzt, dass sich das Risiko verwirklicht, ist er dem Käufer zum Schadenersatz verpflichtet.

Also: Vorsicht gilt nicht nur für Spassbieter, sondern auch für Spassanbieter.

Mittwoch, 18. Februar 2015


Betreuungskosten für Hunde und Katzen sind steuerlich absetzbar; § 35a Abs. 2 S. 1, 2. Alt. EStG

 

FG Düsseldorf, AZ: 15 K 1779/14, 04.02.2015
Der Begriff "haushaltsnahe Dienstleistung" ist gesetzlich nicht näher bestimmt. Dazu gehören hauswirtschaftliche Verrichtungen, die gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts oder entsprechend Beschäftigte erledigt werden und in regelmäßigen Abständen anfallen.

Der Begriff "haushaltsnah" ist hierbei als sinnverwandt mit dem Begriff "hauswirtschaftlich" anzusehen. Hauswirtschaftliche Tätigkeiten sind solche, die üblicherweise zur Versorgung der dort lebenden Familie in einem Privathaushalt erbracht werden. Dazu gehören - beispielhaft - die Zubereitung von Mahlzeiten, die Garten- und Raumpflege und die Pflege, Versorgung und Betreuung von Kindern, Kranken, alten Menschen und pflegebedürftigen Personen.

Nach Maßgabe dieser Grundsätze sind Leistungen für die Versorgung und Betreuung der im Haushalt aufgenommenen und dort lebenden Hauskatze haushaltsnah. Tätigkeiten wie die Reinigung des Katzenklos, die Versorgung der Katze mit Futter und Wasser und die sonstige Beschäftigung der Hauskatze fallen regelmäßig an und werden typischerweise durch die Kläger selbst erledigt.

Haustiere, die in der Wohnung des Halters leben, sind dem Haushalt des betreffenden Halters zuzurechnen. Ihre dortige Versorgung weist demgemäß nach Auffassung des Senats auch einen (engen) Bezug zur Hauswirtschaft des Halters auf (ebenso FG Münster, Urteil vom 25.2.2012 14 K 2289/11, EFG 2012, 1674 - für die Betreuung eines Hundes).

Mittwoch, 21. Januar 2015



Gefährliche 0%-Finanzierung: Zinslose Darlehnsverträge sind keine Verbraucherkreditverträge; §§ 358, 359 BGB

 

Dass die 0%-Fianzierung von Unternehmen ein Etikettenschwindel ist, weil die Finanzierungskosten bereits im Kaufpreis mit einkalkuliert sind, ist allseits bekannt. Dass der Verbraucher, der sich auf eine derartige Finanzierung einlässt, nunmehr auch rechtlich erhebliche Nachteile befürchten muss, zeigt die Entscheidung des BGH (Urt.v. 30.09.2014; Az.: XI ZR 168/13). Weil nach Auffassung der Bundesrichter ein unentgeltliches Darlehen zur Finanzierung von Konsumgütern kein Verbraucherdarlehen ist, kann der Kunde im Falle eines Mangels der Kaufsache nicht die Ratenzahlung gegenüber der finanzierenden Bank verweigern. Er muss sich an den Unternehmer wenden und von diesem den Kaufpreis zurückfordern, während die Ratenzahlungsverpflichtung fortbesteht. Das kann vorübergehend zu einer doppelten Belastung des verbrauchers führen und im Falle der Insolvenz der Unternehmers sogar zu einem wirtschaftlichen Totalverlust.

Dienstag, 2. Dezember 2014



E-Bay-Verkäufer dürfen ihre Händlereigenschaft nicht tarnen, Nr. 23 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG


OLG Hamm, AZ: I-4 U 92/14, 23.10.2014

Der Verkauf von 40 bis 50 Bekleidungsstücken bei E-Bay als "Neu" stellt keinen Privatverkauf nehr dar, sondern lässt grds. auf eine gewerbliche Tätigkeit des Verkäufers schließen.

Bei Tatbeständen des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG handelt es sich um Per-se-Verbote, so dass es auf die geschäftliche Relevanz nicht ankommt.

Der nach der Schilderung der Beklagten anstehende Antritt eines Ausbildungsverhältnisses als Bankkauffrau macht in der Regel nicht den Kauf einer solchen Menge von Blusen, geschweige denn von 20 Taschen und erst Recht nicht von 3 Herrenhemden oder diverser „SEXY-Gogo"-Artikel notwendig.

Eine solche Tätigkeit mag das Tragen frischer Blusen und damit einhergehend den täglichen Wechsel dieses Kleidungsstückes erfordern. Dies erklärt jedoch auch unter Berücksichtigung des nach eigener Schilderung ausgeprägten Modebewusstseins der Beklagten nicht ohne weiteres die vorherige einmalige Anschaffung einer solchen Vielzahl, geschweige denn den Kauf von sogar - so die eigenen Angaben der Beklagten in ihrer persönlichen Anhörung im Senatstermin - 40 bis 50 Blusen. Dies gilt umso mehr, als die Beklagte nach eigenen Angaben bereits zum damaligen Zeitpunkt unter Gewichtsschwankungen litt und demzufolge damit rechnen musste, die Kleidungsstücke nicht mehr tragen zu können.

Das OLG Hamm erklärt dem Irrglauben vieler E-Bay-Verkäufer, bis zu 100 Artikel im Monat als Privatverkäufer Auktionen einstellen zu dürfen, eine Abfuhr. Auch wenn es sich hier um eine Einzelfallentscheidung handelt, wird man davon ausgehen müssen, dass die Grenze deutlich darunter liegt.

Die hier veräußerten 50 Bekleidungsartikel über mehrere Monate waren dem Senat deutlich zu viel, um noch von einem Privatverkauf ausgehen zu können. Dies entspricht der einhelligen obergerichtlichen Rechtsprechung, nach welcher bereits 30 Verkäufe ausreichen können, um als gewerblicher Händler eingestuft zu werden. Beim Verkauf von technischen Geräten, insbesondere Mobilfunktelefone oder Spielekonsolen dürfte die Grenze noch weiter unten anzusetzen sein. Anderslautende Entscheidungen einzelner Landgerichte sollten daher nicht überbewertet werden.

Auch die Ausrede eines den ständigen Erwerb von neuen Kleidungsstücken erfordernden "Jojo-Effekts" aufgrund einer Esskrankheit schenkte das OLG Hamm kein Gewicht.

Werden die Verkäufe als gewerblich eingestuft, wird der vermeintliche Privatverkäufer nicht nur dem Erwerber nachträglich die Gewährleistungs- und Widerrufsrechte einräumen müssen, sondern es drohen Abmahnungen und Schadensersatzansprüche von Konkurrenten und Ärger mit den Gewerbe- und Finanzämtern.

Wer also privat bei E-Bay Waren verkauft, sollte sich vorher genau bei seinem Rechtsanwalt informieren, ob er sich mit seinen Verkäufen noch im privaten Bereich befindet.

Donnerstag, 16. Oktober 2014

Rechtskräftige Unterlassungsverpflichtung gegen Euroweb aus Düsseldorf


Die Fa. Euroweb GmbH aus Düsseldorf ist bekannt, per Telefon sogenannte Referenzkunden zu suchen, denen sie angeblich eine kostenlose Erstellung einer Internetseite anbietet. Wer das Kleingedruckte der monatlichen Folgekosten nicht liest, stellt kurz darauf fest, dass er am Ende 10.000,00 € in vier Jahren an Euroweb zu überweisen hat. Mittlerweile gibt es zahlreiche Verfahren aufgrund derart zustande gekommener, gekündigter Werkverträge bis zum BGH, in welchen Euroweb mehr oder weniger erfolgreich blieb.

Ungeachtet der werkvertraglichen Problematiken ist es der Fa. Euroweb nicht gestattet, Kunden, zu denen vorher kein Geschäftskontakt besteht, per Telefon auf ihre Angebote mit der vorgetäuschten "Referenzmethode" anzusprechen.

Im Hauptsacheverfahren (LG Essen 43 O 67/14) wurde mittleweile die einstweilige Verfügung des LG Essen 43 O 44/14 als rechtsverbindlich anerkannt. Auch wurde dort bekannt, dass zahlreiche weitere Unterlassungsklagen gegen Euroweb geführt wurden ( u.a. OLG Düsseldorf I-20 U 140/12 und I-20 U 153/12).

Dennoch weigert sich Euroweb beharrlich, die wettbewerbsrechtlichen Vorschriften zu respektieren.

Wir suchen daher weitere Geschädigte, die ab Oktober 2014 von Euroweb telefonisch zwecks Abschluss eines auf eine Internetpräsenz gerichteten Werkvertrags kontaktiert wurden, ohne dass vorher zu dieser Firma ein geschäftlicher Kontakt bestand.