Betreuungskosten für Hunde und Katzen sind steuerlich absetzbar; § 35a Abs. 2 S. 1, 2. Alt. EStG
FG Düsseldorf, AZ: 15 K 1779/14, 04.02.2015
Der Begriff "haushaltsnahe Dienstleistung" ist
gesetzlich nicht näher bestimmt. Dazu gehören hauswirtschaftliche
Verrichtungen, die gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts
oder entsprechend Beschäftigte erledigt werden und in regelmäßigen
Abständen anfallen.
Der Begriff "haushaltsnah" ist hierbei als sinnverwandt mit dem Begriff
"hauswirtschaftlich" anzusehen. Hauswirtschaftliche Tätigkeiten sind
solche, die üblicherweise zur Versorgung der dort lebenden Familie in
einem Privathaushalt erbracht werden. Dazu gehören - beispielhaft - die
Zubereitung von Mahlzeiten, die Garten- und Raumpflege und die Pflege,
Versorgung und Betreuung von Kindern, Kranken, alten Menschen und
pflegebedürftigen Personen.
Nach Maßgabe dieser Grundsätze sind Leistungen für die Versorgung und
Betreuung der im Haushalt aufgenommenen und dort lebenden Hauskatze
haushaltsnah. Tätigkeiten wie die Reinigung des Katzenklos, die
Versorgung der Katze mit Futter und Wasser und die sonstige
Beschäftigung der Hauskatze fallen regelmäßig an und werden
typischerweise durch die Kläger selbst erledigt.
Haustiere, die in der Wohnung des Halters leben, sind dem Haushalt des
betreffenden Halters zuzurechnen. Ihre dortige Versorgung weist demgemäß
nach Auffassung des Senats auch einen (engen) Bezug zur Hauswirtschaft
des Halters auf (ebenso FG Münster, Urteil vom 25.2.2012 14 K 2289/11,
EFG 2012, 1674 - für die Betreuung eines Hundes).
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