Unwissenheit schützt vor Strafe nicht, außer man ist Staatsanwalt.
Oder warum die Frage des Vorsatzes eines juristischen Laien, eines Rechtsanwaltes und eines Staatsanwaltes bei deren Verwirklichung eines Straftatbestandes unterschiedlich bewertet werden.
1. Der gemeine Bürger
Bei der Frage, ob ein Täter vorsätzlich gehandelt hat, ist die
„Parallelwertung in der Laiensphäre“ entwickelt worden, die so alt ist,
wie der BGH selber. Bereits 1953 stellte der BGH fest, dass bei der
Frage nach dem Vorsatz des Täters nicht darauf ankommt, ob dieser die
juristischen Begriffsbildungen richtig erfasst hat, sondern allein
darauf, ob der Täter den wesentlichen Bedeutungsgehalt der rechtlichen
Wertung erfasst hat.
http://www.iurado.de/?p=urteile&site=iurado&id=1796
2. Der Rechtsanwalt
Diese Rechtsauffassung gilt nicht für den Volljuristen, denn dieser sollte sich ja mit dem Gesetz auskennen.
Von einem Rechtsanwalt wird verlangt, dass er die einschlägige Gesetzgebung und Rechtsprechung kennt. Er muss aber auch beachten, dass der BGH seine Rechtsauffassung zu Lasten des Anwaltes jederzeit ändern kann und sein Verhalten darauf abstimmen. Dabei muss er entscheidungsunerhebliche Andeutungen des BGH aus 30 Jahre alten Verfahren ebenso berücksichtigen, wie das Räuspern eines Instanzrichters irgendwo zwischen Flensburg und Oberammergau.
http://www.iurado.de/?p=urteile&site=iurado&id=1132
Auf die Rechtsprechung des BGH darf er aber auf keinen Fall vertrauen, da es zwar das Verbot der Rückwirkung von Gesetzen gibt, nicht aber das Verbot der Rückwirkung einer Rechtsprechungsänderung.
http://www.iurado.de/?p=urteile&site=iurado&id=1134
http://www.iurado.de/?p=urteile&site=iurado&id=1133
3. Der Staatanwalt
Beim Staatsanwalt, auch Volljurist, aber Staatsdiener, ist dies selbstverständlich anders:
So entschied das OLG Hamm (AZ: III-5 Ws 117/15, 19.05.2015) in einem aktuellen Verfahren einer hinlänglich bekannten Essener Oberstaatsanwältin, dass diese sich selbst dann nicht wegen Rechtsbeugung strafbar mache, wenn ihre völlig abwegigen Rechtsansichten, mit denen sie unbescholtene Bürger mit Strafverfahren überzog, gegen sämtliche ergangene Gerichtsurteile und Literaturmeinungen sprachen. Denn, so das OLG Hamm, selbst eine völlig unvertretbare Rechtsauffassung lässt nicht auf einen Vorsatz schließen, solange die Oberstaatsanwältin nur glaubt, ihre Auffassung sei richtig, was den Vorsatz bereits ausschließt.
http://www.iurado.de/?p=urteile&site=iurado&id=1797
Es bleibt zu hoffen, dass durch diese Entscheidungen niemand den Glauben an unsere Justiz verliert.
http://www.iurado.de/?p=urteile&site=iurado&id=1796
2. Der Rechtsanwalt
Diese Rechtsauffassung gilt nicht für den Volljuristen, denn dieser sollte sich ja mit dem Gesetz auskennen.
Von einem Rechtsanwalt wird verlangt, dass er die einschlägige Gesetzgebung und Rechtsprechung kennt. Er muss aber auch beachten, dass der BGH seine Rechtsauffassung zu Lasten des Anwaltes jederzeit ändern kann und sein Verhalten darauf abstimmen. Dabei muss er entscheidungsunerhebliche Andeutungen des BGH aus 30 Jahre alten Verfahren ebenso berücksichtigen, wie das Räuspern eines Instanzrichters irgendwo zwischen Flensburg und Oberammergau.
http://www.iurado.de/?p=urteile&site=iurado&id=1132
Auf die Rechtsprechung des BGH darf er aber auf keinen Fall vertrauen, da es zwar das Verbot der Rückwirkung von Gesetzen gibt, nicht aber das Verbot der Rückwirkung einer Rechtsprechungsänderung.
http://www.iurado.de/?p=urteile&site=iurado&id=1134
http://www.iurado.de/?p=urteile&site=iurado&id=1133
3. Der Staatanwalt
Beim Staatsanwalt, auch Volljurist, aber Staatsdiener, ist dies selbstverständlich anders:
So entschied das OLG Hamm (AZ: III-5 Ws 117/15, 19.05.2015) in einem aktuellen Verfahren einer hinlänglich bekannten Essener Oberstaatsanwältin, dass diese sich selbst dann nicht wegen Rechtsbeugung strafbar mache, wenn ihre völlig abwegigen Rechtsansichten, mit denen sie unbescholtene Bürger mit Strafverfahren überzog, gegen sämtliche ergangene Gerichtsurteile und Literaturmeinungen sprachen. Denn, so das OLG Hamm, selbst eine völlig unvertretbare Rechtsauffassung lässt nicht auf einen Vorsatz schließen, solange die Oberstaatsanwältin nur glaubt, ihre Auffassung sei richtig, was den Vorsatz bereits ausschließt.
http://www.iurado.de/?p=urteile&site=iurado&id=1797
Es bleibt zu hoffen, dass durch diese Entscheidungen niemand den Glauben an unsere Justiz verliert.
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