Dienstag, 28. Juni 2016

Drohung eines Inkasso-Unternehmens mit Schufa-Eintrag begründet Unterlassungsansprüche; §§ 823, 1004 BGB; 4 Nr. 1 UWG; 28a BDSG; 240 StGB


Immer wieder drohen Inkassounternehmen in Forderungsschreiben damit, dass bei unbestrittenen Forderungen ein SCHUFA-Eintrag droht, wenn die Forderung nicht sofort beglichen werde. Diese Praxis ist in mehrfacher Hinsicht unzulässig und kann, zivilrechtliche wie wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche, aber auch strafrechtliche Sanktionen nach sich ziehen.

Hier eine Zusammenstellung der aktuellen Rechtsprechung:



Die Weitergabe der Daten von der Beklagten an die Schufa Holding AG ist nach § 28 a BDSG nur in den dort in Abs. 1 genannten Fällen zulässig. Insbesondere war und ist eine Datenübermittlung nicht nach § 28 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BDSG zulässig, da der Kläger die Forderung bestritten hat.

Aufgrund eines vorgenommenen Hinweises auf die Möglichkeit einer Datenübermittlung an die Schufa Holding AG bestand die ernstlich drohende und unmittelbare Gefahr, dass die Beklagte die Datenübermittlung vornahm und damit das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers verletzte.

Bereits die Wiederholung des Hinweises, die konkret die dem Kläger von einer Mitteilung drohenden Nachteile benannte, ließ befürchten, dass die Beklagte davon ausging, zu einer Mitteilung berechtigt zu sein. Zwar enthielt der letzte Satz des Hinweises die - für einen Laien ohnehin möglicherweise schwer verständliche (vgl. dazu OLG Düsseldorf, Urteil vom 9. Juli 2013 - I-20 U 102/12, MDR 2013, 1057) - Einschränkung, dass eine Übermittlung nur dann erfolge, wenn die Forderung einredefrei und unbestritten ist. Angesichts des Umstandes, dass der Kläger jedoch unmittelbar zuvor durch Anwaltsschreiben vom 6. Juli 2012 die geltend gemachte Forderung bestritten hatte, ließ dieser Hinweis der Beklagten vermuten, dass sie - aus welchen Gründen auch immer - das Bestreiten des Klägers nicht für maßgeblich hielt.

Die durch den zweiten Hinweis auf die Möglichkeit einer Datenübermittlung begründete Erstbegehungsgefahr ist auch durch das Verhalten der Beklagten im vorliegenden Rechtsstreit nicht beseitigt worden. Für den Wegfall einer auf einer Äußerung beruhenden Erstbegehungsgefahr ist regelmäßig ausreichend, aber auch erforderlich, dass der Beklagte den Unterlassungswillen unmissverständlich und ernst gemeint erklärt.


Inkassounternehmen darf nicht mit SCHUFA-Eintrag drohen; §§ 4 Nr. 1, 8 Abs. 2 UWG; 28a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BDSG



Ein in der Mahnung eines Mobilfunkunternehmens erfolgter Hinweis auf die bevorstehende Übermittlung der Daten des Schuldners an die SCHUFA steht nur im Einklang mit der Bestimmung des § 28a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BDSG, wenn nicht verschleiert wird, dass ein Bestreiten der Forderung durch den Schuldner selbst ausreicht, um eine Übermittlung der Schuldnerdaten zu verhindern.

Die im Streitfall maßgebliche Vorschrift des § 28a Abs. 1 BDSG lässt es für die Zulässigkeit der Übermittlung von personenbezogenen Daten über eine Forderung an eine Auskunftei aber gerade nicht ausreichen, dass die Übermittlung zur Wahrung berechtigter Interessen der verantwortlichen Stelle oder eines Dritten im Sinne von § 28a Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 BDSG erforderlich ist.

Androhen eines Schufa-Eintrages durch Inkassounternehmen nach bereits bestrittener Forderung ist wettbwerbswidrig; §§ 3, 12 UWG



Bei einer bereits bestrittenen Forderung ist die Inaussichtstellung einer Datenübermittlung an die Schufa unzulässig.

Hierbei ist es Sache des Inkassounternehmens, ein bereits erfolgtes Bestreiten zu berücksichtigen. Durch das Versenden einer “Letzten Mahnung” wird ein solches Bestreiten jedoch komplett ignoriert. Dem Adressaten der “Letzten Mahnung” wird kommuniziert, dass seine bereits erfolgten Einwendungen rechtlich nicht erheblich seien, weswegen der Anspruch einredefrei und fällig sei.

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