Dienstag, 21. Juni 2016

Parteivernehmung kann einer Zeugenaussage vorzuziehen sein; § 286 Abs. 1 S. 1 ZPO


OLG Hamm, AZ: I 18 U 80/15, 19.05.2016


Das OLG Hamm hatte einen Fall zu entscheiden, in welchem ein Makler Angaben über den Zustand eines Grundstückes gemacht hatte, welche sich nach Angaben des Käufers als fehlerhaft erwiesen und der Käufer daraufhin den Makler auf Schadenersatz in Anspruch nahm.

Im Hinblick auf den Grundsatz der Waffengleichheit ist einer Partei, die keinen Zeugen besitzt, die Gelegenheit zu geben, im Prozess gem. § 141 ZPO angehört zu werden.

Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (§ 286 ZPO) ist der Tatrichter nicht gehindert, im Rahmen der Würdigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses der Beweisaufnahme einer Parteierklärung, auch wenn sie außerhalb einer förmlichen Parteianhörung erfolgt ist, den Vorzug vor den Bekundungen eines Zeugen oder des als Partei vernommenen Prozessgegners zu geben.

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