Anspruch auf Rückbau eines Überbaus muss nicht gegen alle Miteigentümer geltend gemacht werden; §§ 902, 912, 990 BGB; 62 ZPO
 
Bei Klagen gegen mehrere Miteigentümer eines Grundstücks kommt eine 
notwendige  Streitgenossenschaff nur dann in Betracht, wenn der geltend 
gemachte Anspruch rechtlich lediglich von allen Mitberechtigten 
gemeinsam und/oder aus dem Gemeinschaftsvermögen, nicht aber von einem 
einzelnen Berechtigten allein erfüllt werden kann.
Hierunter fallen Klagen auf Auflassung eines Grundstücks, auf Einräumung
 eines Notwegerechts, auf Übernahme einer Baulast oder auf Einräumung 
sonstiger dinglicher Rechte an einem Grundstück.
Bei einem Anspruch auf Rückbau eines Überbaus geht es dagegen nicht um 
die Vornahme einer Verfügung, zu welcher der Beklagte nur gemeinsam mit 
seiner Miteigentümerin berechtigt wäre.
Ein Verfahrensfehler liegt vor, wenn die Beweiswürdigung in dem 
erstinstanzlichen Urteil den Anforderungen nicht genügt, die von der 
Rechtsprechung zu § 286 Abs. I ZPO entwickelt worden sind, was der Fall 
ist, wenn die Beweiswürdigung unvollständig oder in sich widersprüchlich
 ist, wenn sie gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze verstößt, oder wenn
 das erstinstanzliche Gericht Tatsachenvortrag der Parteien übergangen 
bzw. von den Parteien nicht vorgetragene Tatsachen verwertet hat.
Wer einen Überbau im Grenzbereich des Grundstücks verursacht, handelt 
mindestens grob fahrlässig, wenn er zuvor keine Erkundigungen über den 
Grenzverlauf eingeholt hat. 
Wird der Überbau im Wege einer Instandsetzungsmaßnahme erneuert, 
beginnen die Verjährungsfristen erneut zu laufen. Eine Verwirkung kommt 
in diesem Falle ebenfalls nicht in Betracht.
 
Etwas anderes gilt aber, wenn der versicherte Mandant trotz Bekanntgabe aller notwendigen Informationen keinen Deckungsschutz erhält und seinen Rechtsanwalt nicht mit einer "Nachverhandlung" mit der Rechtsschutzversicherung beauftragt, sondern ihn sofort beauftragt, ein Schlichtungsverfahren einzuleiten.
Die dann entstehende Gebühr richtet sich nicht mehr nach § 2300 VV RVG, sondern nach § 2303 VV RVG, die erst mit Einleitung des Schlichtungsverfahrens entsteht. Eine Anrechnung der zuvor entstandenen Gebühr nach Nr. 2300 VV RVG kommt wegen § 15a Abs. 2 RVG nicht Betracht.
Die Vorschrift des § 14 Abs. 2 VomVO regelt lediglich, dass die Parteien im Schlichtungsverfahren keine Verfahrenskosten geltend machen können, hindert den Versicherten aber nicht, diese Kosten aus § 280 BGB einzufordern und notfalls gerichtlich geltend zu machen.
Das AG Gladbeck hatte bereits im gleichen Sinne entschieden.
Darüber hinaus ist die Schlichtungstselle nicht nur wegen der Kostenneutralität für den Verbraucher besonders attraktiv. Die Verfahren werden wesentlich schneller abgeschlossen, als ein gerichtliches Verfahren und sind bis 10.000,00 € für die Versicherung verbindlich.
Letztlich meiden Versicherer bei einer für sie ungünstigen Sachlage meist den Schiedsspruch, da jeder Schiedsspruch zu Lasten einer Versicherung dokumentiert wird, so dass die Versicherer meist innerhalb von zwei Wochen ihre Entscheidung korrigieren, um dem Schiedsspruch vorzubeugen.