Rechtsschutzversicherung muss bei zu Unrecht verweigertem Deckungsschutz die Kosten eines eingeschalteten Rechtsanwalts übernehmen; § 280 BGB
AG Bottrop, AZ: 8 C 193/17, 08.02.2018
Dass die Rechtsschutzversicherung bei zu Unrecht
verweigertem Deckungsschutz die dem Versicherten für den beauftragten
Rechtsanwalt entstandenen Kosten erstatten muss, ist nicht neu. In der
Praxis scheitert der Anspruch allerdings meist daran, dass der
Rechtsanwalt schon vorher mit der Deckungsanfrage beauftragt war und die
so bereits entstandenen Gebühr gem. Nr. 2300 VV RVG durch den Verzug
der Rechtsschutzversicherung nach ständiger Rechtsprechung nicht noch
einmal erneut anfallen kann.
Etwas anderes gilt aber, wenn der versicherte Mandant trotz Bekanntgabe aller notwendigen Informationen keinen Deckungsschutz erhält und seinen Rechtsanwalt nicht mit einer "Nachverhandlung" mit der Rechtsschutzversicherung beauftragt, sondern ihn sofort beauftragt, ein Schlichtungsverfahren einzuleiten.
Die dann entstehende Gebühr richtet sich nicht mehr nach § 2300 VV RVG, sondern nach § 2303 VV RVG, die erst mit Einleitung des Schlichtungsverfahrens entsteht. Eine Anrechnung der zuvor entstandenen Gebühr nach Nr. 2300 VV RVG kommt wegen § 15a Abs. 2 RVG nicht Betracht.
Die Vorschrift des § 14 Abs. 2 VomVO regelt lediglich, dass die Parteien im Schlichtungsverfahren keine Verfahrenskosten geltend machen können, hindert den Versicherten aber nicht, diese Kosten aus § 280 BGB einzufordern und notfalls gerichtlich geltend zu machen.
Das AG Gladbeck hatte bereits im gleichen Sinne entschieden.
Darüber hinaus ist die Schlichtungstselle nicht nur wegen der Kostenneutralität für den Verbraucher besonders attraktiv. Die Verfahren werden wesentlich schneller abgeschlossen, als ein gerichtliches Verfahren und sind bis 10.000,00 € für die Versicherung verbindlich.
Letztlich meiden Versicherer bei einer für sie ungünstigen Sachlage meist den Schiedsspruch, da jeder Schiedsspruch zu Lasten einer Versicherung dokumentiert wird, so dass die Versicherer meist innerhalb von zwei Wochen ihre Entscheidung korrigieren, um dem Schiedsspruch vorzubeugen.
Etwas anderes gilt aber, wenn der versicherte Mandant trotz Bekanntgabe aller notwendigen Informationen keinen Deckungsschutz erhält und seinen Rechtsanwalt nicht mit einer "Nachverhandlung" mit der Rechtsschutzversicherung beauftragt, sondern ihn sofort beauftragt, ein Schlichtungsverfahren einzuleiten.
Die dann entstehende Gebühr richtet sich nicht mehr nach § 2300 VV RVG, sondern nach § 2303 VV RVG, die erst mit Einleitung des Schlichtungsverfahrens entsteht. Eine Anrechnung der zuvor entstandenen Gebühr nach Nr. 2300 VV RVG kommt wegen § 15a Abs. 2 RVG nicht Betracht.
Die Vorschrift des § 14 Abs. 2 VomVO regelt lediglich, dass die Parteien im Schlichtungsverfahren keine Verfahrenskosten geltend machen können, hindert den Versicherten aber nicht, diese Kosten aus § 280 BGB einzufordern und notfalls gerichtlich geltend zu machen.
Das AG Gladbeck hatte bereits im gleichen Sinne entschieden.
Darüber hinaus ist die Schlichtungstselle nicht nur wegen der Kostenneutralität für den Verbraucher besonders attraktiv. Die Verfahren werden wesentlich schneller abgeschlossen, als ein gerichtliches Verfahren und sind bis 10.000,00 € für die Versicherung verbindlich.
Letztlich meiden Versicherer bei einer für sie ungünstigen Sachlage meist den Schiedsspruch, da jeder Schiedsspruch zu Lasten einer Versicherung dokumentiert wird, so dass die Versicherer meist innerhalb von zwei Wochen ihre Entscheidung korrigieren, um dem Schiedsspruch vorzubeugen.
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