E-Bay-Verkäufer dürfen ihre Händlereigenschaft nicht tarnen, Nr. 23 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG
OLG Hamm, AZ: I-4 U 92/14, 23.10.2014
Der Verkauf von 40 bis 50 Bekleidungsstücken bei E-Bay als "Neu" stellt
keinen Privatverkauf nehr dar, sondern lässt grds. auf eine gewerbliche
Tätigkeit des Verkäufers schließen.
Bei Tatbeständen des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG handelt es sich um
Per-se-Verbote, so dass es auf die geschäftliche Relevanz nicht ankommt.
Der nach der Schilderung der Beklagten anstehende Antritt eines
Ausbildungsverhältnisses als Bankkauffrau macht in der Regel nicht den
Kauf einer solchen Menge von Blusen, geschweige denn von 20 Taschen und
erst Recht nicht von 3 Herrenhemden oder diverser „SEXY-Gogo"-Artikel
notwendig.
Eine solche Tätigkeit mag das Tragen frischer Blusen und damit
einhergehend den täglichen Wechsel dieses Kleidungsstückes erfordern.
Dies erklärt jedoch auch unter Berücksichtigung des nach eigener
Schilderung ausgeprägten Modebewusstseins der Beklagten nicht ohne
weiteres die vorherige einmalige Anschaffung einer solchen Vielzahl,
geschweige denn den Kauf von sogar - so die eigenen Angaben der
Beklagten in ihrer persönlichen Anhörung im Senatstermin - 40 bis 50
Blusen. Dies gilt umso mehr, als die Beklagte nach eigenen Angaben
bereits zum damaligen Zeitpunkt unter Gewichtsschwankungen litt und
demzufolge damit rechnen musste, die Kleidungsstücke nicht mehr tragen
zu können.
Das OLG Hamm erklärt dem Irrglauben vieler E-Bay-Verkäufer, bis zu 100
Artikel im Monat als Privatverkäufer Auktionen einstellen zu dürfen,
eine Abfuhr. Auch wenn es sich hier um eine Einzelfallentscheidung
handelt, wird man davon ausgehen müssen, dass die Grenze deutlich
darunter liegt.
Die hier veräußerten 50 Bekleidungsartikel über mehrere Monate waren dem
Senat deutlich zu viel, um noch von einem Privatverkauf ausgehen zu
können. Dies entspricht der einhelligen obergerichtlichen
Rechtsprechung, nach welcher bereits 30 Verkäufe ausreichen können, um
als gewerblicher Händler eingestuft zu werden. Beim Verkauf von
technischen Geräten, insbesondere Mobilfunktelefone oder Spielekonsolen
dürfte die Grenze noch weiter unten anzusetzen sein. Anderslautende
Entscheidungen einzelner Landgerichte sollten daher nicht überbewertet
werden.
Auch die Ausrede eines den ständigen Erwerb von neuen Kleidungsstücken
erfordernden "Jojo-Effekts" aufgrund einer Esskrankheit schenkte das OLG
Hamm kein Gewicht.
Werden die Verkäufe als gewerblich eingestuft, wird der vermeintliche
Privatverkäufer nicht nur dem Erwerber nachträglich die
Gewährleistungs- und Widerrufsrechte einräumen müssen, sondern es drohen
Abmahnungen und Schadensersatzansprüche von Konkurrenten und Ärger mit
den Gewerbe- und Finanzämtern.
Wer also privat bei E-Bay Waren verkauft, sollte sich vorher genau bei
seinem Rechtsanwalt informieren, ob er sich mit seinen Verkäufen noch
im privaten Bereich befindet.
Die Entscheidung dürfte im Ergebnis richtig sein, denn die Einschüchterungen bei der Durchsetzung auch von unberechtigten Forderungen kann durch die negative Kostenfolge Einhalt geboten werden.